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Güterstandschaukel Berlin

Die Güterstandschaukel als Instrument der steuerfreien Vermögensverteilung in der Ehe und der Erbfolgeplanung

 
Ohne ehevertragliche Regelung gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In einer Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen beider Ehepartner während der Ehe getrennt. Jeder Ehepartner verwaltet und besitzt sein eigenes Vermögen, das er in die Ehe eingebracht hat oder während der Ehe erwirbt.
 
Insbesondere in vermögenden Familien entsteht folgendes Problem: Im Laufe einer langen Ehe hat sich das Vermögen einseitig bei einem Ehegatten angesammelt. Sollte dieser zuerst versterben, ergeben sich regelmäßig negative Erbschaftsteuerfolgen. Da naturgemäß ungewiss ist welcher Ehegatte zuerst verstirbt, bietet sich in dieser Situation die gleichmäßige Verteilung des Vermögens auf beide Ehegatten an. Hierzu ist die Güterstandschaukel ein hervorragendes Instrument.
 
Dabei wird typischerweise die Gütertrennung durch einen - zwingend notariell zu beurkundenden - Ehevertrag vereinbart und damit die Zugewinngemeinschaft beendet und der Zugewinnausgleichsanspruch fällig gestellt. Dieser wird berechnet und ausgeglichen. Das kann nicht nur durch die Zahlung von Geld, sondern auch durch die Übertragung von Wertpapieren, Unternehmen, Beteiligungen und Grundvermögen erfolgen.
 
Bei der Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung durch Übertragung von Grundeigentum kann sich der Veräußerer sogar den Nießbrauch vorbehalten, also wirtschaftlicher Eigentümer etwa eines Mehrfamilienhauses bleiben und weiterhin die Mieteinnahmen generieren.
 
Hierbei ist es die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass der Zugewinnausgleich, wie hoch dieser auch sein mag, nicht der Schenkungsteuer unterliegt. Auch wird nicht einmal der Schenkungssteuerfreibetrag des Ehegatten i. H. v. 500.000,00 € angetastet. Auf diese Weise kann sogar ein Betrag von mehreren Millionen komplett steuerfrei an den Ehegatten übertragen werden.
 
Von Güterstandschaukel spricht man deshalb, weil die Ehegatten häufig wünschen, später wieder in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurück zu „schaukeln“. Das ist vor allem aus familien- und steuerrechtlichen Erwägungen der Fall.
 

Vorteile und Risiken der Güterstandschaukel

Vorteile:

  • Steuerfreiheit: Der Zugewinnausgleich löst keine Schenkungssteuer aus, was eine steuerfreie Übertragung großer Vermögenswerte ermöglicht.
  • Erbschaftssteueroptimierung: Vermögenswerte können gleichmäßig auf beide Ehepartner verteilt werden, wodurch die Freibeträge bei der Erbschafts – oder Schenkungsteuer doppelt genutzt werden können, etwa indem auch der beschenkte Ehegatte anschließend die gemeinsamen Kinder beschenken kann.
  • Schutz des Privatvermögens: Unternehmer können durch die Übertragung von Vermögenswerten an den Ehepartner das Haftungsrisiko für ihr Privatvermögen verringern.
  • Nießbrauchsrecht: Bei der Übertragung von Immobilien kann sich der Veräußerer das Nießbrauchsrecht vorbehalten und weiterhin Mieteinnahmen generieren.

Risiken:

  • Notwendigkeit der korrekten Durchführung: Fehler bei der Berechnung, Bewertung und Durchführung des Zugewinnausgleichs können steuerliche Nachteile und rechtliche Probleme verursachen.
  • Notwendigkeit professioneller Beratung: Die Komplexität der Güterstandschaukel erfordert eine sorgfältige Planung und Durchführung unter Einbeziehung eines Steuerberaters, der die Steuerfolgen prüft, was nicht Aufgabe des Notar ist.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Vermögensübertragung bei Immobilienbesitz

Ein Ehepaar besitzt ein Mehrfamilienhaus im Wert von 2 Millionen Euro. Der Ehemann überträgt die Hälfte des Hauses im Zuge des Zugewinnausgleichs an seine Frau, behält sich jedoch das Nießbrauchsrecht vor. Dadurch bleibt er wirtschaftlicher Eigentümer und kann weiterhin die Mieteinnahmen erhalten. Die Übertragung erfolgt steuerfrei, da der Zugewinnausgleich keine Schenkungssteuer auslöst.

Beispiel 2: Unternehmensbeteiligungen

Eine Unternehmerin, die während der Ehe einen erheblichen Zugewinn durch den Aufbau ihres Unternehmens erzielt hat, nutzt die Güterstandschaukel, um Unternehmensanteile auf ihren Ehepartner zu übertragen. Dadurch reduziert sie ihr persönliches Haftungsrisiko und sorgt gleichzeitig für eine steuerfreie Vermögensübertragung. Dabei kann sie sich ggf. auch ein Rückforderungsrecht für den Scheidungsfall vorbehalten.

Steuerliche Details und Lösungen

Um steuerliche Probleme zu vermeiden, sollten folgende Punkte beachtet werden:

  1. Zeitliche Trennung der Schritte: Es ist empfehlenswert, zwischen dem Wechsel zur Gütertrennung und der Rückschaukel zur Zugewinngemeinschaft eine gewisse Zeitspanne (mindestens sechs Monate) zu lassen. So kann vermieden werden, dass der Eindruck einer missbräuchlichen Anwendung entsteht.
  2. Dokumentation und Bewertung: Eine klare und nachvollziehbare Berechnung des Zugewinns und eine Bewertung der Vermögenswerte ist entscheidend. Bei Unsicherheiten sollten Gutachten von Sachverständigen eingeholt werden.
  3. Begleitung durch Fachleute: Die Einbindung eines Notars und eines Steuerberaters ist unverzichtbar, um rechtliche und steuerliche Stolperfallen zu vermeiden.

Durch die sorgfältige Planung und Umsetzung der Güterstandschaukel können Ehepaare erhebliche steuerliche Vorteile nutzen und gleichzeitig das Vermögen optimal schützen und verteilen.

Erwähnenswert ist eine erbrechtliche Begleiterscheinung, der Ausgleich des Zugewinns wird nämlich grundsätzlich als Pflichtteilsfest angesehen. Er stellt keine Schenkung dar, da ein gesetzlicher Zugewinnanspruch erfüllt wird. Nur in dem Ausnahmefall, wenn die Güterstandschaukel einem Gesamtplan folgend ausschließlich oder überwiegend dazu dienen soll, den Pflichtteil zu reduzieren, sind Pflichtteilsansprüche denkbar. Dies sind allerdings seltene Ausnahmefälle.

 
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Nicht nur in Zeiten von Corona ist es wichtig, an folgende Punkte im Sinne eines vorsorgenden Krisenmanagements zu denken:

Sicherung der Handlungsfähigkeit

Hier ist die Erstellung einer Vorsorgevollmacht nebst Patientenverfügung sinnvoll. Dies gilt auch für Ehepaare, diese sind nicht Kraft Eheschließung Generalbevollmächtigte untereinander. Eine notarielle Beurkundung ist anzuraten, wenn Immobilienvermögen oder Gesellschaftsanteile vorhanden sind. Erfahrungsgemäß ist auch die Akzeptanz von notariellen Vollmachten bei Banken wesentlich höher.

Sicherung des Vermögens

1. Ehevertrag
Dies dient der Streitvermeidung im Scheidungsfall. Im güterrechtlichen Bereich können z.B. Unternehmen, Gesellschaftsanteile, Immobilien, Wertpapiere oder andere Vermögensgegenstände aus dem Zugewinn herausgenommen werden, man spricht dann von einer sogenannten „modifizierten Zugewinngemeinschaft“. Auch kann ein Zugewinn im Scheidungsfall komplett ausgeschlossen werden. Von einer
Gütertrennung ist bei gehobenen Vermögensverhältnissen aus
erbschaftsteuerlichen Gründen abzuraten.
Bereits vorhandene Eheverträge, insbesondere solche aus der Zeit vor dem Jahr 2004 sollten im Lichte der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Wirksamkeit von Eheverträgen überprüft werden, diese können im worst case insgesamt unwirksam sein, könnten aber durch eine neue notarielle Vereinbarung
„repariert“ werden.

2. Testament und Erbvertrag
Letztwillige Verfügungen dienen der Vermeidung von Erbstreitigkeiten durch eine klare Regelung der Vermögensnachfolge im Todesfall. Eine notarielle Beurkundung von Erbverträgen ist zwingend, bei Testamenten anzuraten, da selbst verfasste Testamente oft lückenhaft oder unklar sind und damit einem hohen Anfechtungs – und Streitrisiko unterliegen.

3. Schenkungen
Alle zehn Jahre können die steuerlichen Freibeträge von Ehegatten (500.000,00 €), Kindern sowie Stiefkindern (400.000,00 €) und Enkeln (200.000,00 €) erneut ausgeschöpft werden. Bei gehobenen Vermögensverhältnissen empfiehlt es sich daher, rechtzeitig eine Vermögensnachfolgestrategie zu entwerfen und schrittweise
umzusetzen. In Anbetracht hoher jährlicher Wertzuwächse insbesondere von Berliner Immobilien hat eine Schenkung den Vorteil, daß künftige Wertzuwächse in der Person des Beschenkten eintreten und damit steuerfrei sind.
Der Schenker wird dabei im notariellen Schenkungsvertrag i.d.R. durch Nießbrauch - oder Wohnungsrechte sowie Rückforderungsrechte für diverse konkrete Fallgestaltungen umfassend abgesichert.

Konkrete Empfehlungen zur Corona Krise

Der Absturz der Aktienmärkte um bis zu 40 % kann zunächst zu der Überlegung führen, geplante Schenkungen von Wertpapieren vorzuziehen. Dies hat Steuervorteile, da hier durch den momentanen Wertverfall mehr Vermögen im Rahmen der Steuerbeträge übertragen werden kann. Das Vermögen kann dann künftig bei der mutmaßlich mittel - und langfristig eintretenden Erholung der Kapitalmärkte in der Person des Beschenkten steuerfrei wachsen. 
Regelungen in vorhandenen Testamenten und Eheverträgen sind zu überprüfen und möglicherweise an die aktuelle wirtschaftliche Situation anzupassen. Geplante Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen könnten vorgezogen werden.

Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen individuellen Beratungstermin mit Notar Christian Knoop.

 

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