Familienheim steuerfrei verschenken Berlin

 

Übertragung des selbstgenutzten Familienheims an den Ehepartner als steuergünstiges Gestaltungsmittel der Vermögenszuordnung und der Altersvorsorge

 
Die gänzliche oder teilweise Übertragung des in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen und selbstgenutzten Familienheims an den Ehegatten ist komplett schenkungssteuerfrei und zwar unabhängig vom Verkehrswert und ohne dass der Ehegattenfreibetrag angetastet wird, sodass auch Objekte im Millionenbereich steuerfrei übertragen werden können. Nicht begünstigt sind Ferien - oder Wochenendhäuser. Eine steuerlich zu beachtende Haltedauer gibt es - im Gegensatz zu der Vererbung des
Familienheims - nicht.
 
Motiv für eine solche sogenannte ehebedingte Zuwendung ist z. B. die gleichmäßige Verteilung des Vermögens unter den Ehegatten, auch aus erbrechtlichen Erwägungen, eine später geplante gemeinsame Schenkung an die Kinder oder die Sicherung der privaten Altersvorsorge für den erwerbenden Ehegatten. Mitunter ist Motiv auch die Sicherung dieses familienwichtigen Vermögens vor dem Zugriff von Gläubigern. In diesem Fall wird das Grundeigentum des betrieblich haftenden Ehegatten vorsorglich auf den anderen Ehegatten übertragen.
Im Rahmen des notariell zu beurkundenden Übertragungsvertrages kann sich der zuwendende Ehegatte für den Fall der Scheidung, aber auch z.B. für den Fall des Vorversterbens, Rückforderungsrechte vorbehalten.
Auch andere Gestaltungen neben der Übertragung können steuerfrei sein, etwa die alleinige Tilgung eines von beiden Ehegatten aufgenommenen Darlehens aus Mitteln des zuwendenden Ehegatten.

Findige Steuerberater haben folgendes Modell entwickelt:

Der Ehemann möchte der Ehefrau 1,5 Millionen € an Barvermögen und das gemeinsam bewohnte Familienheim im Wert von ebenfalls ca. 1,5 Millionen €, dessen Alleineigentümer er ist, übertragen.
Zunächst überträgt er das Familienheim steuerbefreit auf die Ehefrau. Einige Zeit später kauft er der Ehefrau das Familienheim für 1,5 Millionen € ab. Wiederrum einige Zeit später übertragt er das Familienheim erneut steuerbefreit auf die Ehefrau. Diese ist nun Eigentümerin des Bargeldes in Höhe von 1,5 Millionen € und der Immobilie in Höhe von 1,5 Millionen €, zusammen drei Millionen, ohne dass ein Schenkungssteuerbestand ausgelöst worden ist. Bei einer gleichzeitigen Schenkung von Familienwohnheim und Bargeld wäre eine Schenkungssteuer von 190.000,00 € angefallen (Bargeld bzgl.Freibetrag x 19%). Der Immobilienerwerb unter Eheleuten ist auch von der Grunderwerbsteuer befreit.
 
Bei solchen Konstruktionen sollte stets ein Steuerberater hinzugezogen werden, um den individuellen Fall zu prüfen und einen Gestaltungsmissbrauch zu vermeiden.
 
In erbrechtlicher Hinsicht ist zu bedenken, dass in jedem Fall eine Schenkung an den Ehegatten vorliegt, die regelmäßig Pflichtteilsergänzungsansprüche der Abkömmlinge auslöst. Insoweit wäre im Zusammenhang mit der Übertragung von Eigentum am Familienheim an einen Pflichtteilsverzicht, gegebenenfalls beschränkt auf diese Schenkung, der Kinder zu denken.
 
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